Mitglied werden

Wir freuen uns sehr, dich als Mitglied begrüssen zu dürfen!

Willkommen sind Familien aus Zollikofen und auch solche, welche in den Nachbargemeinden wohnhaft sind.

 

Die Anmeldung erfolgt via E-Mail kontakt@familienclub-zollikofen.ch

 

Mit der Anmeldung bestätige ich, dass ich von den Statuten des Vereins Kenntnis genommen habe. 

 

Unser Vereinsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres. die Mitgliedschaft kann auf Ende des Vereinsjahres, d.h. per 31. Juli gekündigt werden. Ansonsten wird diese stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Nach Erhalt deiner Anmeldung erhaltest du einen Einzahlungsschein. Mit dem einbezahlten Jahresbeitrag von Fr. 20.- ist die Anmeldung gültig und die Aufnahme in den Verein ist erfolgt.

Mitgliederbeitrag

Aktive pro Jahr Fr. 20.- (Pro Familie)

Passive pro Jahr Fr. 15.- (alle anderen Familien und Personen)

Kollektivmitglieder pro Jahr Fr. 30.- (Statuten Artikel 5)

Statuten

I. Name, Sitz, Zweck

 

Art. 1: Name

Unter dem Namen „Familienclub Zollikofen" schließen sich Familien mit vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern zu einem politisch unabhängigen und konfessionell neutralen Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zusammen.

 

Art. 2: Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in Zollikofen.

 

Art. 3: Zweck

Der Verein hat zum Zweck, Familien mit Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Zollikofen oder in angrenzenden Gemeinden zusammenzuschließen,

a) um sie in allen Belangen, die die Erziehung des Kleinkindes und Schulkindes betreffen, zu informieren und zu unterstützen u. a. werden  Veranstaltungen zur Elternbildung durchge­führt;

b) um die Interessen der Familien gegenüber Behörden und Öffentlichkeit zu vertreten;

c) um die Kontakte zwischen den Familien zu pflegen;

d) um eine aktive Partnerschaft zwischen den Eltern einerseits und den VorschulkontaktsteIlen, sowie anderen Institutionen und Vereine oder Gemeinde andererseits zu fördern.

 

II. Mitgliedschaft

 

Arten der Mitgliedschaft

 

Art. 4: Kategorien

Der Familienclub Zollikofen umfasst die folgenden Mitglieder-Kategorien:

  • Aktivmitglieder (einzeln und kollektiv)
  • Passivmitglieder
  • Ehrenmitglieder

 

Art. 5: Aktivmitglieder

Aktivmitglieder können alle Familien mit vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern werden, die gewillt sind, die in diesen Statuten enthaltenen Bedingungen anzuerkennen. Zwecks Förderung der Integration kann der Vorstand bestimmte Gruppen, die die vorliegenden Statuten anerkennen, als Kollektivmitglieder aufnehmen. Er erstellt dafür Richtlinien, insbesondere bezüglich der Mitgliederbeiträge. Diese sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

Art. 6: Passivmitglieder

Für Familien ohne vorschulpflichtige und schulpflichtige Kinder und für interessierte Einzelpersonen besteht die Möglichkeit einer Passivmitgliedschaft (ohne Stimm- & Wahlrecht an der MV).

 

Art. 7: Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.

 

A. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Art. 8: Aufnahme                       .

Die Aufnahme neuer Mitglieder wird mittels offiziellem Anmeldeformular bestätigt. Beim Eintritt während der ersten Hälfte des Vereinsjahres ist der gesamte Betrag, bei Eintritt in der zweiten Hälfte der halbe Betrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird im allgemeinen nach der Mitgliederversammlung (MV) erhoben.

 

B. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Art. 9: Austritt / Übertritt

Der Austritt aus dem Familienclub Zollikofen bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf das Ende eines Vereinsjahres erklärt werden, und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand.

 

Art. 10: Ausschluss

Mitglieder, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwi­derhandeln, die dem Ansehen des Vereins ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finan­ziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Mit­gliederversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederver­sammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.

 

III. Organisation

 

Art. 11: Organe

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Arbeitsgruppen
  • Die Revisorinnen / Revisoren

 

A. Die Mitgliederversammlung

 

Art. 12: Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich und unter Angabe der Traktan­den durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Anträge der Mitglieder an die ordentliche MV müssen dem Vorstand bis zum Ende des vorangehenden Vereinsjahres schriftlich eingereicht werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der MV nicht Beschluss gefasst werden.

 

Art. 13: Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Auch in diesem Falle ist die Einladung mit Traktandenliste den Mitgliedern 14 Tage im Voraus bekannt zu geben.

 

Art. 14: Befugnisse der Mitgliederversammlung

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisorinnen / Revisoren
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Genehmigung des vom Vorstand und den Arbeitsgruppen aufgestellten Budgets
  • Ändern der Statuten
  • Auflösung des Vereins

 

Art. 15: Beschlüsse und Wahlen

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder be­schlussfähig. Bei den in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüssen und vorgenom­menen Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (Ausnahme Art. 27). Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschließt. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin / dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

 

B. Der Vorstand

 

Art. 16: Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus 5-10 Mitgliedern, die für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Austritt erfolgt schriftlich an die MV.

 

Art. 17: Befugnisse / Zeichnungsberechtigte

  • Vertretung des Clubs nach außen, wobei die Präsidentin / der Präsident oder die Vizepräsidentin / der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift führen
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und eines Budgets
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Bildung von Arbeitsgruppen

Art. 18: Entlohnung des Vorstandes

  • Alle Vorstandsmitglieder erhalten jährlich CHF 100.00 Entlohnung.
  • der jährliche Mitgliederbeitrag ist gratis.
  • Die zu bezahlenden jeweiligen Aktivitäten sind kostenpflichtig

 

Art. 19: Konstituierung

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten, welche/r von der MV gewählt wird, selbst.

 

Art. 20: Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin / des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid gibt.

 

C. Die Arbeitsgruppen

 

Art. 21: Bildung von Arbeitsgruppen

Arbeitsgruppen werden nach Bedarf zu bestimmten Themen gebildet. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen sie den Verein nach außen nicht vertreten.

 

Art. 22: Zusammensetzung und Amtsdauer

Die Arbeitsgruppen bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern, die vom Vorstand bezeichnet werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe verpflichten sich zur Mitarbeit für mindestens 1 Vereinsjahr.

 

D. Revisoren

 

Art. 23: Revisorinnen / Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisorinnen / Revisoren mit einer Amtsdauer von einem Jahr.

Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 24: Aufgaben

Die Revisorinnen / Revisoren haben die Rechnung des Familienclub Zollikofen, die Bücher und Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierauf schriftlich Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen.

 

IV. Finanzierung

 

Art. 25: Vereinsmittel

Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch die Mitgliederbeiträge sichergestellt. Diese werden jedes Jahr durch den Vorstand festgelegt und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

 

Art. 26: Haftung

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 27: Anspruch auf Vereinsvermögen

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

V. Auflösung des Vereins

 

Art. 28: Auflösungsbeschluss

Für den Auflösungsbeschluss sowie den Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

Art. 29: Verwendung des Vermögens

Bei Auflösungsbeschluss soll das Vermögen gemeinnützigen Institutionen zukommen.

 

Art. 30: Vereinsjahr

Beginn, Dauer und Ende des Vereinsjahres werden durch den Vorstand festgelegt.

 

Familienclub Zollikofen

 

Die Ansprechperson: Sabrina Maring

Die Kassierin: Nicole Simonet

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der MV vom 31.5.94 angenommen und am 1.2.99 , am 11.9.2008 sowie am 8.9.2020 revidiert. Sie treten sofort in Kraft.